Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 733
01.03.1939
Die in den Fällen der Paragraphen 635, 732, zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in den Fällen der großen Haverei gleich.