Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 731

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 731,

  1. Absatz eins,Der Schiffer darf Güter, auf denen Havereibeiträge haften, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der letzteren (Paragraph 615,) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird.
  2. Absatz 2,Hat der Reeder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des Paragraph 512,, Absatz 2, 3,, zur Anwendung.
  3. Absatz 3,Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Die Geltendmachung des Pfandrechts durch den Verfrachter erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das Pfandrecht des Verfrachters wegen der Fracht und der Auslagen gelten.