Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 730
01.03.1939
Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach Paragraph 727, die Feststellung und Verteilung der Schäden zu erfolgen hat.