Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 730

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 730,

Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbeteiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach Paragraph 727, die Feststellung und Verteilung der Schäden zu erfolgen hat.