Absatz eins,Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gerichte besonders ernannten Personen (Dispacheure) aufgemacht.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 729
01.03.1939