Absatz eins,Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginne der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verlorengeht (Paragraph 704,) oder zu einem Teile verlorengeht oder im Werte verringert, insbesondere gemäß Paragraph 722, mit einer Forderung belastet wird, so tritt eine verhältnismäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein.