Absatz eins,Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteilen:
- Ziffer einsdes Bruttobetrags, welcher verdient ist;
- Ziffer 2des Betrags, welcher nach Paragraph 715, als große Haverei in Rechnung kommt.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 721
01.03.1939