Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 721

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 721,

  1. Absatz eins,Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Dritteilen:
    1. Ziffer eins
      des Bruttobetrags, welcher verdient ist;
    2. Ziffer 2
      des Betrags, welcher nach Paragraph 715, als große Haverei in Rechnung kommt.
  2. Absatz 2,Überfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (Paragraph 670,), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden.