Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 717

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 717,

  1. Absatz eins,Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:
    1. Ziffer eins
      mit dem Werte, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung hat;
    2. Ziffer 2
      mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör.
  2. Absatz 2,Von dem im Absatz eins,, Nr. 1, bezeichneten Werte ist der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.