Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 713
01.03.1939
Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertsverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (Paragraphen 711, 712,) in Abzug zu bringen.