Absatz eins,Der nach Maßgabe des Paragraph 709, ermittelte volle Betrag der Ausbesserungskosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 710
01.03.1939