Absatz eins,Die Anwendung der Vorschriften über die große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr infolge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Beteiligten herbeigeführt ist.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 702
01.03.1939