Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 701

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 701,

  1. Absatz eins,Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den Paragraph 621, fallen, sind besondere Haverei.
  2. Absatz 2,Die besondere Haverei wird von den Eigentümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen.