Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/Anlage
Paragraph/Artikel/Anlage
§ 674
Paragraph 674
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Text
§ 674.
Paragraph 674,
(1)
Absatz eins,
Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
(2)
Absatz 2,
Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.