Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 674

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 674,

  1. Absatz eins,Der Verfrachter hat wegen des Überfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht.
  2. Absatz 2,Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind.