Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 664

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Fünfter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.

Paragraph 664,

Ist der Reisende in dem Überfahrtsvertrage genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Überfahrt an einen anderen abzutreten.