dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 643Paragraph 643,
Inkrafttretensdatum
01.01.1940
Text
§ 643.Paragraph 643,
Das Konnossement enthält:
1.Ziffer eins
den Namen des Verfrachters;
2.Ziffer 2
den Namen des Schiffers;
3.Ziffer 3
den Namen und die Nationalität des Schiffes;
4.Ziffer 4
den Namen des Abladers;
5.Ziffer 5
den Namen des Empfängers;
6.Ziffer 6
den Abladungshafen;
7.Ziffer 7
den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
8.Ziffer 8
die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;