Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 643,

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Text

Paragraph 643,

Das Konnossement enthält:

  1. Ziffer eins
    den Namen des Verfrachters;
  2. Ziffer 2
    den Namen des Schiffers;
  3. Ziffer 3
    den Namen und die Nationalität des Schiffes;
  4. Ziffer 4
    den Namen des Abladers;
  5. Ziffer 5
    den Namen des Empfängers;
  6. Ziffer 6
    den Abladungshafen;
  7. Ziffer 7
    den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
  8. Ziffer 8
    die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;
  9. Ziffer 9
    die Bestimmung über die Fracht;
  10. Ziffer 10
    den Ort und den Tag der Ausstellung;
  11. Ziffer 11
    die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.