Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 633
01.03.1939
Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht im Paragraph 618, das Gegenteil bestimmt ist.