Absatz eins,Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor dem Antritte der Reise durch einen Zufall:
- Ziffer einsdas Schiff verlorengeht, insbesonderewenn es verunglückt,wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemniert (Paragraph 479,) und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird,wenn es geraubt wird,wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird,oder
- Ziffer 2die im Frachtvertrage nicht bloß nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichneten Güter verlorengehenoder
- Ziffer 3die nicht im Frachtvertrage speziell bezeichneten Güter verlorengehen, nachdem sie bereits an Bord gebracht oder behufs der Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle vom Schiffer übernommen worden sind.