Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 628

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 628,

  1. Absatz eins,Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor dem Antritte der Reise durch einen Zufall:
    1. Ziffer eins
      das Schiff verlorengeht, insbesondere
      wenn es verunglückt,
      wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemniert (Paragraph 479,) und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird,
      wenn es geraubt wird,
      wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird,
      oder
    2. Ziffer 2
      die im Frachtvertrage nicht bloß nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichneten Güter verlorengehen
      oder
    3. Ziffer 3
      die nicht im Frachtvertrage speziell bezeichneten Güter verlorengehen, nachdem sie bereits an Bord gebracht oder behufs der Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle vom Schiffer übernommen worden sind.
  2. Absatz 2,Gehen im Falle des Absatz eins,, Nr. 3, die Güter noch innerhalb der Wartezeit (Paragraph 579,) verloren, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter sich unverzüglich bereit erklärt, statt der verlorengegangenen andere Güter (Paragraph 562,) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.