Absatz eins,Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die darauf haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hilfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 615
01.03.1939