Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 615

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 615,

  1. Absatz eins,Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die darauf haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hilfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind.
  2. Absatz 2,Ist die Verbodmung für Rechnung des Reeders geschehen, so gilt diese Vorschrift unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen.