Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939
Paragraph 612
01.01.1940
Der Verfrachter wird von jeder Haftung für Verluste oder Beschädigungen der Güter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter (Paragraph 611, Absatz eins, Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird.