Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939
Paragraph 610
01.01.1940
Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann er und der Schiffer, um den Zustand der Güter oder um deren Maß, Zahl oder Gewicht festzustellen, sie durch die zuständige Behörde oder durch die hierzu amtlich bestellten Sachverständigen besichtigen lassen. Die Gegenpartei ist, soweit tunlich, zuzuziehen.