Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 600
01.03.1939
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (Paragraph 597,, Absatz 2,, Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.