Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 600

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 600,

Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (Paragraph 597,, Absatz 2,, Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.