Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 599
01.03.1939
Sind für die Dauer der Löschzeit nach Paragraph 595, die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der Löschzeit die Vorschriften der Paragraphen 597, 598, nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.