Absatz eins,Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem die Löschzeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Überliegezeit ohne weiteres mit dem Ablaufe der Löschzeit.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 596
01.03.1939