Absatz eins,Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Paragraph 614,) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Paragraph 615, bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des Paragraph 587, Nr. 2 Absatz eins,, von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.