Absatz eins,Nachdem die Reise im Sinne des Paragraph 580, angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Paragraph 614,) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Paragraph 615, bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.