Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 582

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 582,

  1. Absatz eins,Nachdem die Reise im Sinne des Paragraph 580, angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Paragraph 614,) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Paragraph 615, bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
  2. Absatz 2,Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalte dem Verfrachter entsteht.
  3. Absatz 3,Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.