Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 579
01.03.1939
Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im Paragraph 578, bezeichneten Forderungen geltend zu machen.