Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 576
01.03.1939
Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (Paragraph 573,, Absatz 2,, Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.