Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 576

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 576,

Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (Paragraph 573,, Absatz 2,, Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.