Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 575
01.03.1939
Sind für die Dauer der Ladezeit nach Paragraph 568, die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der Ladezeit die Vorschriften der Paragraphen 573, 574, nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.