Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 573

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 573,

  1. Absatz eins,Bei der Berechnung der Lade- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist.
  2. Absatz 2,Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch irgendeinen anderen Zufall entweder
    1. Ziffer eins
      die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung an das Schiff oder
    2. Ziffer 2
      die Übernahme der Ladung
    verhindert ist.