Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 571
01.03.1939
Die in den Paragraphen 569, 570, bezeichneten Erklärungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen.