Absatz eins,Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Überliegezeit ohne weiteres mit dem Ablaufe der Ladezeit.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 569
01.03.1939