Absatz einsBei unrichtigen Angaben über die Art und die Beschaffenheit der Güter haftet der Befrachter oder der Ablader, wenn ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, dem Verfrachter und den übrigen im Paragraph 512, Absatz eins, bezeichneten Personen für den Schaden, der aus der Unrichtigkeit der Angaben entsteht.