Absatz einsDer Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter anzunehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 562,
01.03.1939