Absatz eins,Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom Befrachter oder, wenn das Schiff an mehrere verfrachtet ist, von sämtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 560
01.03.1939