Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 556

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.

Paragraph 556,

Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder

  1. Ziffer eins
    auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
  2. Ziffer 2
    auf einzelne Güter (Stückgüter).