Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,
Paragraph 545
15.04.1981
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegenteil vereinbart ist, vom Reeder jederzeit aus dieser Funktion enthoben werden. Die Rechte aus dem Arbeitsvertrag werden hiedurch nicht berührt.