Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 541

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Text

Paragraph 541,

  1. Absatz eins,Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des Paragraph 540, als ein für Rechnung des Reeders abgeschlossenes Kreditgeschäft (Paragraph 528,, Paragraph 754,, Nr. 6) angesehen.
  2. Absatz 2,Auf den Ersatz, den der Reeder zu leisten hat, findet Paragraph 658, Anwendung. Übersteigt im Fall der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im Paragraph 658, bezeichneten Wert, so tritt an dessen Stelle der Reinerlös.