Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 538
01.03.1939
Außer den Fällen des Paragraph 535, ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungsteile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise notwendig ist.