Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 537
01.03.1939
Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des Paragraph 535, nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.