Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 537,

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 537,

Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbeteiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des Paragraph 535, nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt.