Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 536

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 536,

  1. Absatz eins,Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise in einer anderen Richtung fortzusetzen oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht.
  2. Absatz 2,Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des Paragraph 632, zu verfahren.