Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 526

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 526,

  1. Absatz eins,Rechtsgeschäfte, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff im Heimathafen befindet, sind für den Reeder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
  2. Absatz 2,Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimatshafen befugt.