Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 525

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Beachte

Die Vorschriften der Paragraphen 524, 525, des Handelsgesetzbuches sind bis auf weiteres nicht anzuwenden, siehe Paragraph eins,, dRGBl. römisch eins S 183 aus 1944,.)

Text

Paragraph 525,

  1. Absatz eins,Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zwecke besserer Aufklärung dem Schiffer sowie jeder anderen Person der Schiffsbesatzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen.
  2. Absatz 2,Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben ihre Aussagen zu beschwören.
  3. Absatz 3,Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzubewahren und jedem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift zu erteilen.