Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 521
01.03.1939
Die Bestimmung ist derogiert, zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6 und 9 B-VG).
Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Tagebuches nicht erforderlich ist.