Absatz eins,Auf jedem Schiffe muß ein Tagebuch geführt werden, in welches für jede Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 519
01.03.1939