Absatz eins,Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgesetze, nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 515
01.03.1939