Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 488
01.03.1939
Der Reeder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimatshafens (Paragraph 480,) belangt werden.