Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 483

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Text

Paragraph 483,

Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Asowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.