als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes überhaupt nicht möglich ist oder an dem Orte, wo sich das Schiff befindet, nicht bewerkstelligt, das Schiff auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann;
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,
Paragraph 479
01.08.1990
Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff: