Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897
§/Artikel/Anlage
Paragraph/Artikel/Anlage
§ 478
Paragraph 478
Inkrafttretensdatum
01.03.1939
Text
§ 478.
Paragraph 478,
(1)
Absatz eins,
Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2)
Absatz 2,
Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.