Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 478

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 478,

  1. Absatz eins,Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
  2. Absatz 2,Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.