Absatz eins,Ein gemäß Paragraph 254, Absatz 3, auszuweisender Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen. Der Unterschiedsbetrag darf auch offen mit jeder Kapital- oder Gewinnrücklage verrechnet werden. Die Abschreibung des Unterschiedsbetrags kann auch - soweit er einem erworbenen Geschäfts(Firmen)wert im Sinne des Paragraph 203, entspricht - planmäßig auf die Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt wird, verteilt werden.