Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft, sofern das Mutterunternehmen ein

Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen ist vergleiche Artikel römisch siebzehn,,

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,).

Text

Stichtag für die Aufstellung

Paragraph 252,

  1. Absatz eins,Der Konzernabschluß ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hievon abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Abschlußstichtag des Mutterunternehmens ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen müssen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Weicht der Abschlußstichtag eines Unternehmens vom Stichtag des Konzernabschlusses ab, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einzubeziehen.